Unsere Tätigkeiten i. A. der KÜS
Als Mitglied der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V. (www.kues.de) bieten wir Ihnen die folgenden Dienstleistungen an:
Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO
In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Grundlage für diese wiederkehrende Untersuchung ist der § 29 der StVZO (Hauptuntersuchung). Pkw zum Beispiel müssen im Normalfall alle 2 Jahre zur HU.
Sinn und Zweck dieser regelmäßigen Untersuchungen der Fahrzeuge ist deren Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit. Die Fahrzeuge werden auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht. Wir überprüfen den Zustand ihres Fahrzeugs und tragen somit Sorge dafür, dass weder Sie selbst noch andere Verkehrsteilnehmer einer zunehmenden Gefährdung ausgesetzt werden. Das Erkennen von Mängeln und die Pflicht, diese Mängel zu beseitigen, hilft oftmals, Unfälle zu vermeiden. Außerdem wirkt sich eine regelmäßige technische Kontrolle auch positiv auf das Fahrzeugleben aus, denn hier werden Mängel frühzeitig erkannt, was unter Umständen Folgeschäden vermeiden kann.
Änderungsabnahmen nach §19 Abs. 3 StVZO
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.
Abnahmepflichtig sind u. A. Veränderungen am Kfz, die zur Gefährdung führen können, das Abgas- oder Geräuschverhalten verändern oder aber die Fahrzeugart verändern. Das trifft zum Beispiel zu bei Modifikationen an Rädern, Reifen, Fahrwerk oder auch bei Leistungsveränderung.
Um die Änderungsabnahme durchzuführen, ist die Vorlage eines gültigen Prüfzeugnisses erforderlich. Gültige Prüfzeugnisse nach § 19 (3) StVZO sind z. B. Teilegutachten, ABE oder die Europäische Betriebserlaubnis.
Oldtimereinstufung nach § 23 StVZO
Seit März 2007 ist für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer die bisher übliche Vorfahrt bei der Technischen Prüfstelle nicht mehr nötig. Auch wir können Ihnen diesen Service anbieten und das Gutachten, das die Voraussetzung für die Oldtimer-Einstufung ist, erstellen. Mit diesem Gutachten können Sie dann bei der Zulassungsstelle ein H-Kennzeichen erhalten.
Wichtig ist die neue Definition eines Oldtimers: Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.
Wir stellen im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht.
Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung kleinere Mängel oder auch normale Spuren der Jahre haben. Trotzdem muss es jedoch in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt. Auch sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege- und Erhaltungszustand erkennbar sein. Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein. Zusammenfassend könnte man also sagen: «Es muss nicht schön, aber gebrauchsfertig sein.»
Gasanlagenprüfungen (GSP und GWP) nach § 41a StVZO
Für gasbetriebene Kraftfahrzeuge ist in regelmäßigen Abständen eine Untersuchung der Gasanlage vorgeschrieben. Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt.
Diese Untersuchung beinhaltet: Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage, Überprüfung des Zustands der Gasanlage, Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten, Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage.
Untersuchungen von Kfz für die Personenbeförderung nach §§ 41, 42 BOKraft
§ 41 Diese Untersuchung ist eine wiederkehrende Prüfung, d. h. bei jeder HU ist das Fahrzeug nach den Vorschriften der BO-Kraft zu prüfen.
§ 42 Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen hat der Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.
Begutachtung der Verkehrssicherheit nach § 5 FZV
Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?
Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser Mängel muss durch Person/Institution bestätigt werden, die auf der Karte angekreuzt ist. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter. Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen – oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.
Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, stehen wir Ihnen gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.
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